Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006
$ 10 Wahl nach Landeslisten
(4) Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
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